Die Satzung der AKH

Arbeitsgruppe Kunst-Handwerk-Design Hannover e.V. 

 

Satzung

 

§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins

 

1) Der Verein führt den Namen " Arbeitsgruppe Kunst-Handwerk-Design Hannover e.V.".

 

2) Sein Tätigkeitsbereich erstreckt sich über das Gebiet des Regierungsbezirkes Hannover. Er hat seinen Sitz in Hannover und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hannover eingetragen.

 

3) Der Verein verfolgt den Zweck:

 

a) Angehörige gestaltend tätiger Handwerksberufe oder freier Berufe, die sich durch eigenschöpferische und qualitativ hochwertige Leistungen auszeichnen, zu erfassen, ihnen Betreuung und Beratung in allen beruflichen Fragen zu vermitteln und ihre berufliche Leistung zu fördern;

 

b) Personen, die besonderes Verständnis für diese handwerklichen Leistungen beweisen und bereit sind, die Aufgaben des Vereins zu unterstützen, für eine aktive Mitarbeit zu gewinnen;

 

c) die Zusammenarbeit mit den Kunsthandwerkern in anderen Gebieten (...) zu pflegen;

 

d) begabte Nachwuchskräfte zur Mitarbeit heranzuziehen, sie in den geistigen Grundlagen ihres Schaffens zu festigen und in ihrer Entwicklung zu fördern.

 

4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittebar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenverordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 2

Mitgliedschaft

 

1) Die Mitgliedschaft können erwerben:

 

a) Berufsausübende, welche im Sinne des § 1 Ziffer 3a tätig sind,

 

b) Förderer der in § 1 Ziffer 3b umschiebenen Leistungen und Aufgaben

 

2) Es gibt folgende Arten der Mitgliedschaft:

 

    1. ordenliche Mitglieder

    2. außerordentliche Mitglieder

 

3) Ordentliche Mitglieder können solche Berufsausübende werden, deren Leistungen die in § 1 Ziffer 3a bezeichneten Voraussetzungen erfüllen.

 

Die als Förderer dieser Leistungen bezeichneten Personen werden als außerordentliche Mitglieder geführt.

 

4) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand, der sich dabei auf Vorschläge eines Gutachterausschusses stützen kann.

 

5) Gegen diese Entscheidung kann bei der Mitgliederversammlung innerhalb einer Frist von 4 Wochen Einspruch erhoben werden.

 

6) Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder haben in dem Verein Sitz und Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

 

§ 3

Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind:

 

a) die Mitgliederversammlung,

b) der Vorstand,

c) Ausschüsse, die nach Bedarf gewählt werden.

 

§ 4

Die Mitgliederversammlung

 

1) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

 

   1. Wahl des Vorstandes,

   2. Beschlußfassung über die Satzungen und Satzungsänderungen.

   3. Aufstelllung der Richtlinien für die Tätigkeit des Vereins,

   4. Genehmigung des Haushaltsplanes und Festsetzung der Mitgliederbeiträge,

   5. Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes und Entlastung des Vorstandes,

   6. Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins,

   7. Beschlußfassung über alle Fragen, die nicht ausdrücklich einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

 

2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden mindestens einmal im Jahr einberufen. Weitere Versammlungen finden nach Bedarf statt, über den der Vorstand entscheidet. Der Bedarf ist auch dann gegeben, wenn mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung verlangt.

 

3) Die Einladungen erfolgen schriftlich per E-Mail mit Bekanntgabe der Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.

 

4) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

 

5) Über die gefaßten Beschlüsse wird eine Niederschrift angefertigt, die von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

6) Um die Verbindung mit der Handwerkskammer Hannover zu gewährleisten, kann ein von der Handwerkskammer zu benennder Beauftragter zu den Versammlungen eingeladen werden.


§5

Der Vorstand

 

1) Der Vorstand (...) besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden und bis zu 5 weiteren Vorstandsmitgliedern. Jeweils zwei von Ihnen, von denen einer der 1. oder 2. Vorsitzende sein muß, vertreten gemeinsam.

 

2) Der Vorstand teilt die besondere Verantwortlichkeit für die Arbeitsgebiete des Vereins unter sich auf.

 

3) Der Vorstand wird auf die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zu einer Neuwahl in ihrem Amt.

 

4) Ein Vorstandsmitglied muß ausscheiden, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder seine Abberufung verlangt.

 

5) Falls ein Vorstandsmitglied aus anderen Gründen vorzeitig ausscheidet, findet die Ersatzwahl durch die auf diesen Zeitpunkt folgende Mitgliederversammlung statt.

 

6) Die Vorstandswahlen erfolgen schriftlich. Sie können durch einstimmigen Beschluß der Mitgliederversammlung auch durch Zuruf erfolgen. Der 1. und 2. Vorsitzende werden in je einem getrennten Wahlgang, die übrigen Vorstsandsmitglieder in einem gemeinsamen Wahlgang, wobei jedes anwesende mitglied soviel Stimmen hat wie freie Vorstandsstellen zur Wahl stehen, gewählt. Die Vorgeschlagenen, die die meisten Stimmen erhalten haben, sind gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

 

7) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Einladungen erfolgen mindestens eine Woche vorher.

 

8) Die Aufgaben des Vorstandes sind:

    1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung

    2. Ausführung der von der Mitgliederversammlung gefaßten Beschlüsse

    3. Berufung und Abberufung eines Geschäftsführers.

 

9) Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter und ein Drittel der Vorstandsmitglieder anwesend sind.

 

10) Der Vorsitzende ist berechtigt, nach Bedarf weitere Personen zu den Vorstandssitzungen hinzuziehen, die jedoch nicht stimmberechtigt sind.

 

§ 6

Mitgliederbeitrag

 

1) Die Mitglieder des Vereins zahlen einen Jahresbeitrag, dessen Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.

 

2) Der Vorstand kann auf Antrag Ermäßigungen oder Erlaß des Jahresbeitrages bewilligen.

 

§ 7

Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 8

Austritt aus dem Verein

 

1) Der Austritt aus dem Verein kann durch eine schriftliche Austrittserklärung zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen.

 

2) Die Bestimmung des § 10 Ziffer 3 gilt entsprechend.

 

§ 9

Ausschluß aus dem Verein

 

1) Der Ausschluß eines Mitgliedes aus dem Verein kann durch Beschluß des Vorstandes erfolgen, wenn

a) die zur Aufnahme geforderten Voraussetzungen im Sinne von § 1 Ziffer 3 eindeutig und anhaltend nicht mehr erfüllt sind oder

b) ein die Gemeinschaft schädigendes Verhalten oder andere zwingende Gründe vorliegen.

 

2) Gegen den Ausschluß steht dem Ausgeschlossenen die Berufung an die Mitgliederversammlung offen, die endgültig entscheidet.

 

3) Die Ausgeschlossenen haben keinen Anspruch gegen das Vereinsvermögen, Verpflichtungen gegenüber dem Verein, soweit sie sich aus der Mitgliedschaft herleiten, bleiben bestehen.

 

§ 10

Satzungsänderung

 

1) Satzungsänderungen sind beim Vorstand schriftlich zu beantragen und zu begründen.

 

2) Für Änderung der Satzung ist die Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

 

§ 11

Auflösung des Vereins

 

1) Die Auflösung des Vereins ist beim Vorstand schriftlich zu beantragen. Der Beschluß der Auflösung kann nur von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefaßt werden.

 

2) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Handwerkskammer Hannover, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

 

 

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